Regulierung30. September 2026

MiCA-Register: Zulassung oder nur Anzeige?

Das neue CASP-Register der ESMA hat 364 Zeilen. Mindestens 110 der 361 Unternehmen sind Banken oder per Anzeige nach Art. 60 gelistet, ohne eigene Zulassung.

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Die ESMA hat am 30. September 2026 eine neue Fassung des MiCA-Registers der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen veröffentlicht: 364 Zeilen, 361 juristische Personen. Die Datei unterscheidet nicht zwischen einer eigenen CASP-Zulassung (Artikel 59) und einer Anzeige durch eine Bank oder ein Wertpapierinstitut (Artikel 60). Wir haben selbst nachgezählt: Mindestens 110 der 361, also 30 Prozent, sind Banken oder stehen nachweislich mit einer solchen Anzeige im Register.

Was steht in der Fassung vom 30. September?

Das Register ist eine CSV-Datei (CASPS.csv) auf der MiCA-Seite der ESMA. Die Datei trägt als Änderungsdatum den 30. September 2026, und die ESMA schreibt „Last update: 30 September 2026“ über das Register. Die wichtigsten Zahlen:

  • 364 Zeilen. Am 21. August 2026 waren es 335, in sechs Wochen kamen also 29 Zeilen hinzu.
  • 361 juristische Personen. 358 eindeutige LEI-Codes plus drei griechische Unternehmen ohne LEI. Drei deutsche Institute stehen zweimal darin, mit zwei unterschiedlichen Daten: EUWAX, Deutsche WertpapierService Bank und DekaBank.
  • 27 Herkunftsländer: 24 EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein.
  • 2 Zeilen mit Enddatum. Alle übrigen laufen.
  • 283 Zeilen nennen Deutschland als Herkunftsland oder in der Passliste. Ein Pass besagt nur, dass ein Anbieter in Deutschland tätig sein darf, nicht, dass er deutsche Kunden annimmt.
HerkunftslandZeilenAufsicht
Deutschland99BaFin
Frankreich36AMF
Niederlande29AFM
Zypern25CySEC
Malta23MFSA
Spanien15CNMV
Luxemburg13CSSF
Irland, Liechtenstein, Tschechienje 12CBI, FMA (LI), CNB
Österreich11FMA (AT)
Lettland10Latvijas Banka
15 weitere Länder67
Gesamt364

Deutschland stellt mehr als ein Viertel aller Zeilen. Das liegt vor allem an den Banken, dazu unten mehr.

Zulassung oder Anzeige: Was ist der Unterschied?

Ein Kryptoanbieter ohne andere Finanzerlaubnis muss unter MiCA eine CASP-Zulassung beantragen (Artikel 59, mit dem Verfahren nach Artikel 63). Diesen Weg sind zum Beispiel Bitvavo, Finst und BLOX bei der niederländischen AFM gegangen.

Ein Institut, das bereits unter Finanzaufsicht steht, kann stattdessen eine Anzeige einreichen (Artikel 60). Die Regeln je nach Art des Instituts:

  • Banken dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, wenn sie dies mindestens 40 Arbeitstage vorher ihrer Aufsicht anzeigen.
  • Wertpapierinstitute (Broker) dürfen das nur für Kryptowerte-Dienstleistungen, die den Wertpapierdienstleistungen entsprechen, für die sie bereits zugelassen sind.
  • E-Geld-Institute dürfen per Anzeige nur ihre eigenen E-Geld-Token verwahren und übertragen.

Diese Anzeige ist keine Formalie in einer Zeile. Das Institut muss unter anderem einen Geschäftsplan, seine IKT-Dokumentation, seine Verwahrrichtlinie und das Verfahren zur Trennung der Kundengelder einreichen.

Der Nachteil für alle, die das Register lesen: Die ESMA führt beide Wege in derselben Datei, unter der Überschrift „Authorised crypto-asset service providers“, ohne Spalte, die sie unterscheidet. In der CSV sieht eine Bank mit Anzeige genauso aus wie eine Exchange mit Zulassung.

Wie viele Banken und Broker stehen darin?

Weil die CSV es nicht verrät, haben wir auf zwei Wegen gezählt.

Nach Namen: mindestens 85 Banken

Wir haben die Namen nach bank, banco, banca, banque, banka und pank durchsucht sowie nach Zusammensetzungen wie Volksbank, Raiffeisenbank, CaixaBank und Kutxabank. Das ergibt 87 Zeilen und 85 juristische Personen: 23,5 Prozent der 361.

  • 64 der 87 Zeilen stammen aus Deutschland. Davon sind 47 Genossenschaftsbanken mit „eG“ im Namen (Volksbanken, Raiffeisenbanken, VR-Banken), dazu eine Raiffeisenbank ohne diesen Zusatz.
  • Außerhalb Deutschlands: 6 spanische Banken (darunter BBVA, CaixaBank und Openbank), 4 aus Liechtenstein, 3 aus Luxemburg und 2 aus Frankreich.
  • Deutschland: die genannten 64 Zeilen, ganz überwiegend Genossenschaftsbanken.

Das ist eine Untergrenze. Banken, deren Name das Wort „Bank“ nicht enthält, fallen heraus, etwa Berenberg und BNY. Broker fallen ganz heraus.

Wo die Aufsicht es selbst sagt

Vier Aufsichtsbehörden veröffentlichen eine Liste, in der die Unterscheidung sehr wohl steht:

  • AFM: Der Download nennt je Zeile „CASP Authorisation (art.63)“ oder „CASP Notification (art.60)“.
  • AMF: vergibt A-Nummern für eine Zulassung und N-Nummern für eine Anzeige.
  • CNMV: vermerkt bei Banken „entidad de crédito“.
  • CySEC: führt eine eigene Liste für Artikel 60.

Diese vier Listen haben wir neben die ESMA-Zeilen gelegt:

LandListe der AufsichtZeilen bei der ESMAMit Anzeige (Art. 60)Davon auch zugelassen
NiederlandeAFM, Übersicht vom 7. September 20262980
FrankreichAMF, Liste vom 30. September 20263693
SpanienCNMV, Liste vom 2. Oktober 20261560
ZypernCySEC, abgerufen am 2. Oktober 20262571
Zusammen10530 (29 %)4

Hier zeigt sich die Schwäche der Namenszählung. Von diesen 30 Anzeigen tragen nur 9 einen Banknamen. Die übrigen 21 sind Broker, Vermögensverwalter und Zahlungsinstitute, etwa Vivid Money, One Trading und Change Securities in den Niederlanden, Finary und CoinShares in Frankreich sowie Trading 212 und XTB auf Zypern.

Zusammengerechnet: mindestens 110 von 361

Zu den 85 juristischen Personen mit Banknamen zählen wir die 25 hinzu, die keinen Banknamen tragen, bei denen aber eine Aufsicht oder die ESMA selbst angibt, dass sie über Artikel 60 im Register stehen:

  • je 7 in den Niederlanden, in Frankreich und auf Zypern;
  • 1 in Deutschland (JT Technologies, justTRADE);
  • 3 E-Geld-Institute in Litauen und Malta, bei denen die ESMA in der Bemerkungsspalte selbst auf Artikel 60 Absatz 4 verweist.

Zusammen sind das mindestens 110 der 361 juristischen Personen: 30 Prozent. Die tatsächliche Zahl liegt höher, denn in Ländern wie Deutschland, Luxemburg und Liechtenstein haben wir Broker ohne Banknamen nicht einzeln geprüft.

Auch das Umgekehrte kommt vor: Ein Broker kann eine volle Zulassung haben. Interactive Brokers Ireland ist ein Wertpapierinstitut, doch die irische Zentralbank führt es als „authorised as a CASP in accordance with Article 63“. eToro steht bei der CySEC auf beiden Listen. Aus der Art des Unternehmens lässt sich der Weg also nicht ableiten. Das Register der eigenen Aufsichtsbehörde ist die einzige verlässliche Quelle.

Welche bekannten Namen stehen mit einer Anzeige darin?

Laut den nationalen Registern stehen diese Anbieter über Artikel 60 im Register:

  • Trade Republic, N26, flatexDEGIRO und Scalable Capital (BaFin). Die BaFin nennt bei allen „Art. 59 Abs. 1b“, die Grundlage für Institute mit Anzeige.
  • BBVA und Openbank (CNMV, entidad de crédito).
  • Vivid Money, One Trading, Change Securities und Webull Securities (Europe) (AFM). Laut AFM startet Webull erst am 1. November 2026 mit Kryptodienstleistungen.
  • Trading 212 und XTB (CySEC, Anzeigeliste).

Diese Anbieter stehen in unserem eigenen Register der MiCA-Zulassungen mit dem Etikett „Anzeige (Art. 60)“ statt „Zulassung“.

Die Deutsche Bank steht seit dieser Fassung in der Datei, mit Datum 12. Oktober 2026. Dieses Datum liegt nach der Veröffentlichung der Datei. Die Bank hatte im September erklärt, sie erwarte die Genehmigung der BaFin im Oktober, für die Verwahrung von Bitcoin, Ether und einigen Stablecoins für Firmenkunden. Drei weitere deutsche Genossenschaftsbanken stehen mit einem Oktoberdatum darin.

Was das Register nicht verrät

Neben der fehlenden Unterscheidung zwischen Zulassung und Anzeige sind uns bei unserer Prüfung am 2. Oktober diese Punkte aufgefallen:

  • Ein Tippfehler in einem LEI. Bei Zap (Strike) Europe schreibt die ESMA den LEI mit dem Buchstaben O statt der Ziffer 0. Diesen Code gibt es bei GLEIF nicht. Die maltesische Aufsicht MFSA hat den richtigen.
  • Ein veralteter LEI. Die Bitpanda GmbH steht mit einem LEI darin, den GLEIF nach einer Fusion am 20. Februar 2026 eingezogen hat. Die Zulassungsinhaberin trägt jetzt den LEI 98450086582EV2FFC109.
  • Ein Datum im Jahr 2028. Regular Finance steht bei der ESMA mit dem 11. September 2028. Die AMF-Liste nennt den 11. September 2026.
  • Daten, die von der eigenen Aufsicht abweichen, um einen Tag bis sechs Wochen. Bei Trade Republic nennt die BaFin den 24. April 2025, die ESMA den 28. April. Bei Swissquote nennt die CSSF den 5. Juni 2026, die ESMA den 24. April.
  • Eingetragen heißt nicht aktiv. KuCoin EU steht mit einer Zulassung der österreichischen FMA darin. Laut einem FMA-Bescheid vom 18. Februar 2026 darf das Unternehmen den Geschäftsbetrieb noch nicht aufnehmen. Am 18. Mai 2026 hob die FMA nur das gesonderte Verbot auf, Neukunden anzunehmen.

Sie wollen selbst prüfen, wer darin steht? Die Suche nach LEI funktioniert besser als nach Markennamen. Wie das geht, steht in MiCA-Zulassung selbst prüfen: So geht's.

Spielt das für Sie als Anleger eine Rolle?

Im Alltag meist nicht. Eine Bank oder ein Broker mit Anzeige darf dieselbe Art von Dienstleistungen erbringen und muss mit der Anzeige ebenfalls Richtlinien zur Verwahrung und Trennung der Kundengelder einreichen. Zuständig ist dann die Aufsicht der Bank oder des Brokers.

Der Unterschied liegt in drei Punkten:

  1. Der Umfang. Ein Broker darf per Anzeige nur Kryptodienstleistungen erbringen, die zu seiner bestehenden Wertpapiererlaubnis passen. Ein E-Geld-Institut darf nur seine eigenen E-Geld-Token verwahren und übertragen.
  2. Wo Sie nachsehen. Wer wissen will, auf welcher Grundlage ein Anbieter im Register steht, muss bei der nationalen Aufsicht nachsehen, nicht in der ESMA-Datei.
  3. Was eine Bank anbietet. Eine Anzeige heißt nicht, dass jeder Kunde Krypto kaufen kann. Ein Teil der Banken konzentriert sich auf die Verwahrung für Firmenkunden. BBVA, Openbank und KBC bieten es nur eigenen Kontoinhabern an.

Für wen es keine Rolle spielt: Wer nur wissen will, ob eine Plattform unter europäischer Aufsicht steht, kann mit beiden Wegen gut leben. Der EU-Pass bestimmt, wo ein Anbieter tätig sein darf, und das hängt nicht vom Weg ab. Siehe der EU-Pass einer Zulassung. Wenn Sie Plattformen nach Gebühren und Zulassung nebeneinanderstellen wollen, nutzen Sie den Vergleich. Mehr zu den Regeln selbst steht auf unserer MiCA-Seite.

Dieser Artikel dient der Information und ist keine Rechts- oder Anlageberatung.

Häufige Fragen

Ist eine MiCA-Anzeige dasselbe wie eine CASP-Zulassung?

Nein. Eine CASP-Zulassung (Artikel 59) ist ein vollständiges Antragsverfahren für einen Kryptoanbieter. Eine Anzeige (Artikel 60) reicht ein Institut ein, das bereits eine Bank-, Wertpapier- oder E-Geld-Erlaubnis hat, und zwar mindestens 40 Arbeitstage vor dem Start. Im ESMA-Register stehen beide ohne Unterscheidung.

Hat meine Bank eine MiCA-Zulassung?

Suchen Sie den Namen oder den LEI Ihrer Bank in der ESMA-Datei CASPS.csv oder in unserem Register. Steht sie darin, prüfen Sie bei der nationalen Aufsicht, auf welcher Grundlage: BaFin in Deutschland, AFM in den Niederlanden, CNMV in Spanien. In der Fassung vom 30. September tragen 85 juristische Personen einen Banknamen.

Wie erkenne ich, ob ein Anbieter eine Zulassung oder eine Anzeige hat?

Nicht in der ESMA-CSV, wohl aber im Register der Aufsicht im Herkunftsland. Die AFM schreibt es wörtlich in ihren Download, die AMF nutzt A- und N-Nummern, die CySEC führt zwei getrennte Listen, und die BaFin schreibt „Art. 59 Abs. 1a“ (Zulassung) oder „Abs. 1b“ (Anzeige).

Wie viele Kryptoanbieter haben eine MiCA-Zulassung?

In der ESMA-Fassung vom 30. September 2026 stehen 364 Zeilen von 361 juristischen Personen. Mindestens 110 davon sind Banken oder Institute mit Anzeige. Eine genaue Zahl „echter“ Zulassungen nennt die ESMA nicht.

Wie oft aktualisiert die ESMA das Register?

Die ESMA spricht von einer Veröffentlichung „at regular intervals“ und nennt keinen festen Rhythmus. Zwischen dem 21. August und dem 30. September 2026 kamen 29 Zeilen hinzu.

Quellen: ESMA, MiCA-Seite und CASPS.csv (Fassung vom 30.09.2026); AFM, Register der Kryptoanbieter (Übersicht vom 07.09.2026); AMF, liste blanche PSCA (30.09.2026); CNMV, relación de proveedores de servicios de criptoactivos (02.10.2026); CySEC, MiCAR-Listen zu Artikel 60 und 63; BaFin, Unternehmensdatenbank; Central Bank of Ireland, Register; FMA (Österreich), Pressemitteilung vom 18.05.2026; GLEIF; MiCA Artikel 60 (Verordnung (EU) 2023/1114); The Industry Spread und Futu News zur Deutschen Bank. Zuletzt geprüft am: 2. Oktober 2026.

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