MiCA-Frist heute: Kompetenzanforderungen an Krypto-Personal werden verbindlich
Seit dem 28. Juli 2026 sind die ESMA-Leitlinien zu Kenntnissen und Kompetenz des Personals für alle 280 zugelassenen CASP rechtsverbindlich. Zehn Stunden Fortbildung jährlich für informierende Rollen, zwanzig für beratende — dazu eine Personalakte, die die zuständige Behörde einsehen darf.
Was sich heute ändert
Seit heute, dem 28. Juli 2026, sind die ESMA-Leitlinien zu Kenntnissen und Kompetenz des Personals bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen rechtsverbindlich. Sie gehen auf Artikel 81 Absatz 7 MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) zurück und gelten für alle 280 CASP mit einer Zulassung in der EU und im EWR. Bis gestern waren es Empfehlungen. Ab heute sind es überprüfbare Pflichten, die eine zuständige Behörde durchsetzen kann.
Neu sind die Leitlinien nicht. Die ESMA hat sie am 28. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen ESMA35-24871704-2922 veröffentlicht, nach einem Abschlussbericht im Juli 2025 (ESMA35-1872330276-2380). Die Branche hatte also exakt ein halbes Jahr Vorlauf. Die Frage, die sich heute beantwortet, lautet: Wer hat diese Zeit tatsächlich genutzt?
Zehn Stunden fürs Informieren, zwanzig fürs Beraten
Kern der Leitlinien ist eine Zweiteilung. Mitarbeitende, die Kundinnen und Kunden lediglich informieren — Kundenservice, Onboarding, KYC, technischer Support, der die Funktionsweise eines Produkts erklärt —, fallen in die erste Stufe. Sie müssen jährlich mindestens zehn Stunden nachweisbare Fortbildung absolvieren. Wer personalisierte Anlageempfehlungen ausspricht oder Portfolios verwaltet, fällt in die zweite Stufe und muss zwanzig Stunden pro Jahr erreichen.
Entscheidend ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern das, was jemand tatsächlich zum Kunden sagt. Wer im Support die Frage „soll ich jetzt einsteigen?“ mit einer Meinung beantwortet, ist aus Sicht der ESMA ein Berater. Viele Plattformen müssen daher ihre Gesprächsleitfäden und internen Anweisungen überarbeiten, nicht nur ihr Schulungsbudget.
Der Papierkram hinter der Pflicht
Die Fortbildung ist nur die halbe Geschichte. Die ESMA verlangt je Mitarbeitendem eine Akte: eine erste Kompetenzbeurteilung bei Einstellung oder Rollenwechsel, den Nachweis einer abgeschlossenen zertifizierten Schulung samt Anbieter und Datum, das Prüfungsergebnis mit erreichter Punktzahl, die Dokumentation der jährlichen Auffrischung sowie den Nachweis der Aufsicht während der ersten Monate in einer neuen Rolle. Diese Akte muss der zuständigen Behörde auf Anfrage unmittelbar vorliegen.
Ein Detail wird in der Branche unterschätzt: Die Schulung muss über strukturierte Programme mit einer zertifizierten Abschlussprüfung erfolgen. Ein intern von der Compliance-Abteilung zusammengestellter Kurs ohne externe Bewertung genügt dem in vielen Fällen nicht. Plattformen, die das mit einem selbstgebauten E-Learning-Modul gelöst haben, tragen ab heute ein reales Risiko.
Nicht jedes Land ist bereit
Am 7. Juli, genau einundzwanzig Tage vor der Frist, veröffentlichte die ESMA eine Compliance-Tabelle, die Land für Land sichtbar machte, wer die Leitlinien bereits übernommen hatte. Frankreich (AMF, Erklärung vom 26. März), Deutschland (BaFin), die Niederlande (AFM), Irland, Italien (CONSOB) und Malta standen auf Grün. Zypern, Ungarn und Lettland waren in Bearbeitung mit Zieldatum 30. September; Griechenland peilt den 31. Dezember an, Tschechien sogar den 1. Juli 2027. Dänemark (Finanstilsynet) erfüllt die Vorgaben teilweise. Polen und Rumänien sind als nicht konform vermerkt, in beiden Fällen mangels benannter zuständiger Behörde.
Das ergibt ein unbequemes Bild. Eine polnische Anlegerin unterliegt derselben Verordnung wie eine niederländische, doch die Aufsichtskette dahinter ist in ihrem Land noch nicht fertig. Einen Tag später, am 8. Juli, startete die ESMA zudem eine gemeinsame Aufsichtsmaßnahme zur digitalen operationalen Resilienz bei Verwahrdienstleistungen der CASP, die von der zweiten Jahreshälfte 2026 bis zur ersten Jahreshälfte 2027 läuft.
Bußgelder bis 15 Millionen Euro
Artikel 111 MiCA lässt den zuständigen Behörden bei Verstößen die Wahl zwischen einem Bußgeld von bis zu 15 Millionen Euro oder 12,5 Prozent des Jahresumsatzes, wobei der höhere Betrag gilt. Hinzu kommen die vorübergehende Aussetzung der Zulassung, die Anordnung von Abhilfemaßnahmen mit Frist oder der endgültige Entzug der Zulassung.
Auffällig ist das Schweigen der großen Namen. Kraken, Bitvavo, Coinbase EU, OKX und Bybit EU hatten Mitte Juli keine öffentliche Erklärung zu dieser Frist abgegeben. Das kann bedeuten, dass intern längst alles geregelt ist und es nichts zu vermelden gibt. Es kann auch bedeuten, dass man lieber nichts sagt.
Was das für Sie bedeutet
Als Nutzerin oder Nutzer werden Sie kurzfristig wenig davon merken, und genau das ist der Sinn der Sache: Gute Regeln sind unsichtbar. Längerfristig lohnen zwei Effekte die Aufmerksamkeit. Erstens sollte die Qualität des Kundenservice bei zugelassenen Plattformen steigen, und wer auf eine konkrete Frage eine konkrete Antwort erhält, darf künftig erwarten, dass die Person am anderen Ende geprüft wurde.
Zweitens kostet Compliance Geld, und kleinere Plattformen tragen diese Kosten schwerer. Die Konsolidierungswelle, die wir diesen Monat im europäischen Verwahrmarkt gesehen haben, bekommt hier einen zusätzlichen Schub. Wer in Polen oder Rumänien wohnt, prüft am besten, ob die eigene Plattform ihre Zulassung in einem anderen EU-Land erhalten hat und im eigenen Land über einen Pass tätig ist — dann gilt die Aufsicht jenes anderen Landes, und eine Aufsichtskette existiert sehr wohl.
Quellen: ESMA, MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114), AFM, BaFin, AMF, CONSOB, Finanstilsynet, KNF. Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026.
